OLG Bamberg: Werbung muss lesbar sein
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Bei der Werbung mit Testergebnissen muss nicht nur die Fundstelle des Testes angegeben werden, vielmehr muss der Text selbst ohne Mühe gelesen werden können, ohne den normalen Leseabstand deutlich zu verkleinern. Entscheidend dafür ist nicht allein die Schriftgröße, sondern auch das Druckbild und der Abstand, aus dem Verbraucher die Aussage lesen.
Die Frage, ob eine Werbeaussage leicht lesbar ist, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dabei können das Schriftbild, die Schriftgröße, das Druckbild, die Gliederung, das Papier, die Farbe und der Hintergrund von Bedeutung sein. Auch der Abstand, aus dem die Verbraucher die Angabe lesen, spielt eine Rolle. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht eine Schriftgröße von 4 Punkten für zu klein. Die Schrift verschwimme und werde unscharf, der Text könne erst dann gelesen werden, wenn man den normalen Leseabstand deutlich verkleinere.
OLG Bamberg vom 19.3.2014 - Az. 3 U 206/13
GRUR-RR 2014, 331 = NJW-RR 2014, 1322
Stichworte: Testergebnisse, Fundstelle, Lesbarkeit, Schriftgröße 4 Punkt