OLG Celle: Werbung mit 6 Sternen an Hotel Außenfassade unzulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Hotel hatte an seiner Außenfassade mit 6 Sternen geworben. Allerdings hatte der Deutsche Hotel und Gaststättenverband (DeHoGa) diese Sterne nicht verliehen, auch kein anderer Verband. Das OLG Celle war deswegen der Meinung, dass die Werbung mit den 6 Sternen unzulässig sei. Es handele sich dabei um ein Qualitätszeichen, das aber die vergebende Stelle nicht zu erkennen gebe. Verbraucher, insbesondere mögliche Gäste, würden die 6 Sterne als “offizielle“ Klassifizierung ansehen, also als die Einordnung dieses Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie.

Die Richter stellten zwar fest, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verwendung von Sternen ohne einen bestimmten Zusatz den Eindruck erwecken würde, die Sterne seien gerade vom DeHoGa verliehen worden. Sie stellten aber dennoch eine irreführende Werbung dar. Der Verbraucher bekomme nämlich den Eindruck, dass sich dahinter irgend eine „offizielle“ Klassifizierung verberge.
Auch wenn es sich um ein Hotel der Spitzenklasse handeln möge, räume dies die Irreführung nicht aus, weil der Eindruck entstehe, die Auszeichnung sei von einer unabhängigen Stelle vergeben worden. Unbeachtlich sei auch, ob eine eventuelle Genehmigung hätte erteilt werden müssen.

 

OLG Celle vom 15.7.2014 - Az. 13 U 76/14
WRP 2014,1216

Stichworte: Sterne, Qualitätskriterium, Klassifizierung, DeHoGa, Auszeichung, Irreführung, Reisebranche, Werbung, Hotel


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