OLG Düsseldorf: Zur Urheberrechtsfähigkeit von Werbetexten
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Hersteller von Roben für Anwälte, Richter, Protokollführer etc. hatte seine Produkte auf seiner Webseite ausführlich beschrieben. Es gab Angaben zur Art der Fertigung und der Qualität der Roben, der Besonderheiten, der Pflege und der steuerlichen Absetzbarkeit, der Text war durch in Frageform gekleidete Zwischenüberschriften gegliedert. Er gefiel einem anderen Robenhersteller offensichtlich so gut, dass er ihn ohne Nachfrage beim Konkurrenten übernahm.
Das OLG Düsseldorf entschied nun jedoch dass der Text urheberrechtlich geschützt sei. Es handele sich um eine persönliche geistige Schöpfung, die dem Schutz des Urheberrechtes unterliege. Auch Werbetexte könnten deswegen geschützt sein. Allerdings müsste der Werbetext das Alltägliche, Handwerksmäßige, mechanisch-technische Aneinanderreihen des Materials deutlich überragen. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Der Text sei strukturiert und weise eine erhebliche individuelle Prägung auf. Die Überschriften seien als Frage und in Ich-Form formuliert, die Sprache sei sehr gewählt (z.B. nicht “Die Robe verfügt“..,sondern „besticht“, die Herrenroben würden “Männlichkeit“ ausstrahlen, die Schnitte der Roben für Frauen seien „femininen Ansprüchen entgegenkommend“).
OLG Düsseldorf vom 6.5.2014 - I - 20 U 174/12
WRP 2014, 1236
Stichworte: Urheberschutz, Werbetext, Qualität Roben, alltäglich überragen