OLG Düsseldorf: Werbung für Fruchtsaft

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Für ein Fruchtsaftgetränk warb ein Unternehmen mit der Angabe "Obst zum Trinken – Brombeere, Erdbeere und Boysenbeere". Das Getränk bestand zu 25 Prozent aus diesen Früchten, bei den Übrigen 75 Prozent handelte es sich um Äpfel, Bananen, Weintrauben und Orangensaft.

 

Auf die Klage eines Konkurrenten entschied das OLG Düsseldorf, dass diese Werbeangaben nicht irreführend und damit zulässig seien. Der Verbraucher rechne damit, dass es sich dabei nur um die Angabe der Geschmacksrichtung handele. Er rechne damit, dass zur Herstellung eines ausgewogenen Geschmacks bestimmte andere Aromen wie Äpfel und Bananen beigefügt sein können, auch wenn deren Anteil höher als die Angaben der Geschmacksrichtung sei..

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2013 - Az. I – 20 U 115/12

GRUR-RR 2014, 131

 

Für weitere Informationen:

Werberecht Anwalt Florian Steiner

Tel.: 0049 (0) 89 - 8904160 - 10

E-Mail: kanzlei@schotthoefer.de

Stichworte: Werbung für Fruchtsaft, Geschmacksrichtung, Irreführung


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht