OLG Frankfurt: Keine Werbung mit vorgeschriebenem Reisepreis
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht erlaubt. Dies hat das OLG Frankfurt im Falle eines Reiseveranstalters entschieden. Der hatte für eine Pauschalreise damit geworben, dass einer der Vorteile dieser Reise die Übergabe eines Reisepreis - Sicherungsscheines sei. Der aber wird vom Gesetz vorgeschrieben. Die besondere Werbung mit einer Selbstverständlichkeit sei irreführend und damit wettbewerbswidrig. Der Veranstalter hatte mit den Aussagen geworben “.. mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein“. Dem Verbraucher dürfe nicht der Eindruck vermittelt werden, bei der Reisepreisabsicherung handele es sich um einen besonderen Vorteil seines Angebotes. Wirbt er damit, muss er auf jegliche grafische oder textliche Hervorhebung verzichten.
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2013 - Az. 6 U 154/13
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