OLG Hamburg: „Tiefpreisgarantie“
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Elektronikgroßhändler hatte mit einer „Tiefpreisgarantie“ sowie damit geworben, dass er bei Nachweis eines niedrigeren Preises bei einem Konkurrenten für das identische Produkt die Ware zurücknehmen und dem Kunden den Kaufpreis erstatten würde. Das OLG Hamburg hielt diese Werbung für unzulässig. Zwar liege eine Tiefpreisgarantie vor, wenn ein Unternehmen bei Nachweis eines niedrigeren Preises eines anderen Unternehmens für dasselbe Produkt die Differenz zwischen dem verlangten höheren Preis und dem niedrigeren Preis des Konkurrenten erstattet werde. Bei dem Angebot aber, die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, handele es sich nicht um eine Tiefpreisgarantie. Deswegen sei die Bezeichnung „Tiefpreisgarantie“ im vorliegenden Fall irreführend, weil die Rücknahme der Ware und die Erstattung des Kaufpreises keine Tiefpreisgarantie sei. In diesem Fall verbleibe dem Kunden nichts, er erhalte zwar den Kaufpreis zurück, habe aber die gewünschte Ware nicht erhalten und müsste deswegen das Unternehmen aufsuchen, dass den niedrigen Preis geboten hatte.
OLG Hamburg vom 13.2.2014 - Az. 5 U 160/11
GRUR-RR 2014, 400
Stichworte: Tiefpreisgarantie, Rücknahme der Ware, Kaufpreiserstattung, Irreführung, Händler, Handel