OLG Koblenz: Rotbäckchen - Kindersaft darf nicht als „lernstark“ beworben
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Das OLG Koblenz hatte die Werbung für den Kindersaft “Rotbäckchen“ als „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zu bewerten. Das OLG Koblenz war der Meinung, dass es sich dabei um gesundheitsbezogene Werbung handele. Diese müsse den Anforderungen der so genannten Health-Claim Verordnung der Europäischen Union entsprechen. Danach darf mit Nährwert und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung nicht geworben werden, wenn diese irreführend oder wissenschaftlich nicht belegt sind. Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind nur möglich, wenn die Health-Claim Verordnung dies ausdrücklich erlaubt. Eine solche Zulassung gebe es für die Rotbäckchen-Werbung nicht.
OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2013 - Az. 9 U 405/13
Paragrafen: Art. 14, Art 10 HCVO, § 4 Nr. 11 UWG
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