OLG München: "Keine Werbung" gilt auch für teiladressierte Werbeschreiben
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Kommunikationsunternehmen versandte an einen möglichen Kunden ein persönlich adressiertes Schreiben, in dem es ihm ein Angebot für einen Anschluss ins Hochleistungsnetz mit Glasfaser anbot. Der Kunde schrieb zurück, dass er mit dem Unternehmen verheerende Erfahrungen gemacht habe und den Anschluss auch nicht umsonst nehmen würde. Das Unternehmen nahm das zur Kenntnis, fragte aber nochmals schriftlich nach und versandte 5 weitere Schreiben an ihn, die allerdings nicht persönlich adressiert waren sondern nur "An die Bewohner des Hauses…". Das OLG München war der Auffassung, dass der umworbene Kunde klar erklärt habe, dass er keinerlei Werbung von diesem Unternehmen wünsche. Das bedeute, dass auch teiladressierte Werbung (also: "An die Bewohner des Hauses … ") vom Verbot erfasst seien.
OLG München, Urteil vom 25.12.2013 - Az. 29 U 2881/13
WRP 2014, 233
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Stichworte: Werbeverbot, teiladressierte Werbung