AG Bonn: Vertragsstrafe kann auch im Gerichtsbezirk des Abmahnenden erhoben werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wer wegen einer Wettbewerbsverletzung abgemahnt wurde und deswegen eine Unterlassungserklärung abgeben musste, kann auch im Gerichtsbezirk des Abmah-nenden auf Zahlung dieser Vertragsstrafe verklagt werden.
Allerdings sind die Gerichte in Bezug auf diesen Gerichtsstand unterschiedlicher Mei-nung. Manche sind der Auffassung, es sei nur dasjenige Gericht zuständig, das sich am Sitz des Abgemahnten und damit des Beklagten befindet, andere dagegen halten auch das Gericht für zuständig, in dessen Bezirk das abmahnende Unternehmen an-sässig ist.
Welches Gericht zuständig ist, hat durchaus praktische Bedeutung. Hat beispiels-weise das Unternehmen A mit Sitz in München das Unternehmen B mit Sitz in Bonn wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt und das Unternehmen B deswegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, aber die geltend gemachten Kosten nicht bezahlt, müssen diese Kosten eingeklagt werden. Ob das Münchner Unternehmen deswegen zum Amtsgericht München gehen kann oder die Klage beim Amtsgericht Bonn einreichen muss, kann hier durchaus eine Rolle spielen. Denn wenn nur das Amtsgericht Bonn zuständig ist, muss u.U. noch ein Anwalt in Bonn beauftragt werden, der die Abmahnung nicht ausgesprochen hat und deswegen mit der Angelegenheit nicht so vertraut ist. Wäre dagegen das AG München zuständig, könnte der Münchner Anwalt des Münchner Unternehmens die Klage selbst vor dem Amtsgericht München vertreten.
Das AG Bonn kam nun in einer außerordentlich ausführlich begründeten Entschei-dung zu dem Ergebnis, dass die Vertragsstrafenklage auch vor dem Gericht im Ge-richtsbezirk eingereicht werden könne, in dem das abmahnende Unternehmen seinen Sitz hat.
AG Bonn vom 23.6.2015; Az. 109 C 348/14
JurPC Web.Dok. 117/2015
Stichworte: Abmahnung, Wettbewerbsverletzung, Gericht