AGH Nordrhein-Westfalen: Keine Werbung auf Anwaltsrobe
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Rechtsanwalt wollte seine Anwaltsrobe mit seinem Namenszug und der Internet-adresse seiner Kanzlei besticken und diese vor Gericht tragen. Die Aufschrift sollte auf der Rückseite der Robe aufgebügelt werden. Der Anwalts fragte deswegen beim Anwaltsgerichtshof (AGH) des Landes Nordrhein-Westfalen nach, fragte außerdem, ob es sich um eine Bestickung mit weißem Zwirn handeln müsse und ob er einen schwarzen seidenen Aufnäher auf der Rückseite mit dem angegebenen Text an-bringen könne. Er wollte auch noch wissen, ob diese Robe dann dort getragen wer-den dürfe, wo ein Robenzwang nicht bestehe.
Die Schrift sollte so groß sein, dass sie aus einer Entfernung von 8 Metern noch gut lesbar sei. Die im Gerichtssaal anwesenden Zuschauer würden von hinten auf den Rücken des Anwaltes mit dieser Robe blicken und ihn deswegen möglicherweise später ansprechen.
Es sei auch kein Grund ersichtlich, wonach nach knapp 300 Jahren noch immer an den preußischen Vorgaben festzuhalten sei. Außerdem könne man sich fragen, ob nicht Friedrich Wilhelm I von Preußen - aus dessen Zeit die Verpflichtung zum Tragen von schwarzen Anwaltsroben wohl stammt – heute nicht auch für die Beschriftung der Roben mit Internetadressen zur besseren Kennzeichnung wäre.
Der AGH - NRW teilte diese Auffassung jedoch nicht. Mit anderen Worten: Anwälte dürfen keine Werbung dieser Art auf ihren Roben anbringen.
AGH vom 29. 5. 2015, Az. 1 AGH 16/15
Stichworte: Werbung, Anwaltsrobe