BGH: Hostess bei Promotion Party darf fotografiert werden

Autor: Dr Peter Schotthöfer

Auf einem Eventportal im Internet wurden Fotos von Veranstaltungen gezeigt. Auf einem der Fotos fand sich eine Hostess, die im Auftrag einer Promotionsagentur bei einer solchen Veranstaltung Zigaretten verteilte. Damit war diese Dame allerdings nicht einverstanden, trat ihrem Rechtsanwalt alle ihre Ansprüche aus der vermeint-lichen Persönlichkeitsrechtsverletzung ab, der dann auch Klage erhob. Der BGH bestätigte nun die Zurückweisung der Klage durch die Vorinstanz.

 

 

 

Die Hostess sei von einer Promotionsagentur beauftragt gewesen, auf Veranstal-tungen Zigaretten einer bestimmten Marke anzubieten. Die Agentur hatte ihr zuvor Informationsmaterial ausgehändigt, in dem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Dort war auch darauf hingewiesen worden, dass zwar keine Interviews gegeben werden dürften, Fotos jedoch erlaubt seien, eventuelle Kamerateams seien freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung zu verweisen. Beigefügt waren dieser Information “Beispielsbilder für die Fotodokumentation“, auf denen auch lächelnde Hostessen mit Zigaretten abgebildet waren.

 

 

 

Der BGH war der Meinung, dass die Hostess aufgrund des Hinweises mit derartigen Fotos rechnen musste und bestätigte die Abweisung der Klage auf Ersatz von An-waltskosten. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung und in Kenntnis der Mög-lichkeit von Fotoaufnahmen habe sie sich damit stillschweigend einverstanden erklärt.

 

 

 

BGH vom 11.11.2014; Az. VI ZR 9/14

 

IWW Abrufnummer 17477

 

Stichworte: Hostess, Foto


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