BGH: Auch Empfehlungs-Mail setzt Einwilligung des Empfängers voraus

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen hatte auf seiner Webseite die Möglichkeit vorgesehen, Dritten unverlangt sogenannte Empfehlungs-eMails zu schicken. Diese wiesen auf den Internetauftritt des Unternehmens hin. Dabei konnte ein Besucher der Website des Unternehmens, der seine E-Mail-Adresse eingab, auch E-Mail-Adressen anderer angeben, an die dann automatisiert von dem Unternehmen eine Mitteilung versandt wurde, in der auf die Website des Unternehmens hingewiesen wurde.

 

 

 

Der BGH entschied nun, dass auch die automatisierte E-Mail als Werbung anzusehen und an den Vorschriften des UWG zu messen sei. Die Zusendung von E-Mails sei generell als unzumutbare Belästigung und damit als unzulässig anzusehen. Um eine “Bagatelle“ handele es sich dabei nicht. Die Tatsache, dass die E-Mailadresse von einem Dritten eingegeben worden sei, ändere ebenfalls nichts daran.

 

 

 

BGH vom 12.9.2013 – I ZR 208/12

 

Stichworte: Empfehlungsemail, Werbung


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht