BGH: Auch Empfehlungs-Mail setzt Einwilligung des Empfängers voraus
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen hatte auf seiner Webseite die Möglichkeit vorgesehen, Dritten unverlangt sogenannte Empfehlungs-eMails zu schicken. Diese wiesen auf den Internetauftritt des Unternehmens hin. Dabei konnte ein Besucher der Website des Unternehmens, der seine E-Mail-Adresse eingab, auch E-Mail-Adressen anderer angeben, an die dann automatisiert von dem Unternehmen eine Mitteilung versandt wurde, in der auf die Website des Unternehmens hingewiesen wurde.
Der BGH entschied nun, dass auch die automatisierte E-Mail als Werbung anzusehen und an den Vorschriften des UWG zu messen sei. Die Zusendung von E-Mails sei generell als unzumutbare Belästigung und damit als unzulässig anzusehen. Um eine “Bagatelle“ handele es sich dabei nicht. Die Tatsache, dass die E-Mailadresse von einem Dritten eingegeben worden sei, ändere ebenfalls nichts daran.
BGH vom 12.9.2013 – I ZR 208/12
Stichworte: Empfehlungsemail, Werbung