BGH: Unterlassungsschuldner muss alles Erforderliche und ihm Zumutbare unternehmen, um Vertragsstrafenverstoß zu verhindern
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wer einen Wettbewerbsverstoß begeht und deswegen abgemahnt wird, muss eine Erklärung abgeben, dass er eine Vertragsstrafe bezahlt, wenn er sein Verhalten wiederholt (Unterlassungsverpflichtungserklärung). Wie schon mehrfach in anderen Entscheidungen hat der BGH diesen Grundsatz noch einmal bestätigt. Es besteht danach aber nicht nur die Verpflichtung, nicht mehr gegen die Vereinbarung zu verstoßen, sondern auch, den Verletzungszustand zu beseitigen. Im konkreten Fall ging es um Fotos, die ein Internetnutzer zur Illustration seines Angebotes auf eBay ohne Genehmigung des Urhebers eingestellt hatte. Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, durch geeignete Maßnahmen sicher-zustellen, dass bereits im Internet eingestellte Lichtbilder dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Internetnutzer zwar das Bild nicht mehr für seine Angebote auf eBay verwendet, aber nicht auch dafür gesorgt, dass sie bei eBay auch in den Rubriken „Beendete Auktionen“, „Beobachtete Artikel„und “Erweiterte Suche“ gelöscht wurden.
BGH vom 18.9.2014; Az. I ZR 76/13
IWW Abrufnummer 174585
Stichworte: Wettbewerbsverstoß, Unterlassung, Vertragsstrafe