BGH: „CT- Paradies“ ist keine Angabe des Urhebers
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Auf einem in der Internetplattform eBay eingestellten Foto fand sich der Hinweis „CT- Paradies“, der offensichtlich den Fotografen als den Urheber bezeichnen sollte. Der BGH hat dazu festgestellt, dass der Verkehr in dieser Angabe nicht den Hinweis auf eine natürliche Person sieht. Nur diese könnten Urheber oder Lichtbilder sein. Die Vermutung der Urheberschaft könne durch diese Angabe nicht begründet werden.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es auch um die Frage, ob es ausreicht, dass ein Unterlassungsschuldner die beanstandete Handlung nicht mehr fortsetzt oder ob er überprüfen müsse, wo sich das ohne Genehmigung verwendete Foto noch befinde. Das bedeutete im vorliegenden Fall, dass der Unterlassungs-schuldner alles ihm Zumutbare und Erforderliche tun müsse, um den Verstoß abzustellen. Er müsse deswegen auch durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die bereits in das Internet eingestellten Bilder dort nicht mehr öffentlich zugänglich seien. Im vorliegenden Fall fand sich das Foto in weiteren Rubriken der Internetplattform eBay, u.a. „Beendete Auktionen“. Der Unterlassungsschuldner müsse auch auf Dritte einwirken, wenn er deren Verhalten beeinflussen könne.
BGH vom 18.9.2014; Az. I ZR 76/13
IWW Abrufnummer 174585
Stichworte: Urheber, eBay