BGH: Was ein Schuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung alles tun muss
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wer einen Wettbewerbsverstoß begeht und deswegen abgemahnt wird, kann eine gerichtliche Auseinandersetzung durch die Abgabe einer strafbewehrten Unter-lassungsverpflichtungserklärung vermeiden. Allerdings muss er dann auch alles Erforderliche und ihm Zumutbare unternehmen, um einen weiteren Verstoß aus-zuschließen.
Eine Verkäuferin von Sammelfiguren hatte auf eBay unberechtigt Bilder zur Illustration ihrer Angebote verwendet und deswegen eine strafbewehrte Unter-lassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Trotz Löschung der Bilder waren aber noch immer Aufnahmen bei eBay unter der Rubrik „beendete Auktionen“ zu finden. Der BGH stellte dazu fest, dass der durch einen Wettbewerbsverstoß Verletzte auch einen Anspruch auf Beseitigung der Verletzung und nicht nur auf künftige Unter-lassung habe. Wer zur Unterlassung verpflichtet sei, müsse auch auf Dritte wie Internetplattformen einwirken, um eine endgültige Löschung zu erreichen.
BGH vom 18.9.2014; Az. I ZR 76/13
IPRB 2015, S. 101
Stichworte: Wettbewerbsverstoß, Unterlassungserklärung