BGH: Kosten für Abschlussschreiben
Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Hat ein Gericht auf Antrag eines Gläubigers wegen einer Wettbewerbsverletzung eine einstweilige Verfügung erlassen, muss der Gläubiger nach einer gewissen Frist den Unterlassungsschuldner auffordern, zu erklären, ob er die einstweilige Verfü-gung als endgültige Regelung anerkennt oder nicht. Erfolgt keine Anerkennung, muss der Gläubiger das so genannte Hauptsacheverfahren einleiten, um nicht die Rechte aus seiner einstweiligen Verfügung nach Ablauf von 6 Monaten zu verlieren. Gibt der Unterlassungsschuldner die entsprechende Erklärung ab, wird dadurch das Verfahren erledigt.
Der BGH hat nun entschieden, dass dem Unterlassungsschuldner für die Überlegung, ob er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt, eine Frist von mindestens 2 Wochen nach Zustellung des Urteils zuzubilligen ist. Eine zu kurze Frist setzt eine angemessene in Gang. Der Unterlassungsschuldner hat aber auf jeden Fall Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung.
BGH vom 22.1.2015; Az. I ZR 59/14
WRP 2015, S. 979
Stichworte: Kosten, Wettbewerbsverletzung