LG Berlin: Spiele nicht generell auf Kinder bezogen
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Verbraucherverein ging gegen die Werbung eines Herstellers von Computer-spielen vor, weil diese sich unmittelbar an Kinder wende. Das Spiel sei „ab 12 Jahren“ freigegeben. Um teilnehmen zu können, musste man einen „account“ erstellen. Wer dort angab, er sei jünger als 16 Jahre alt, musste die E-Mail-Adresse des Erzie-hungsberechtigten angeben. Nur dann wurde mit diesem ein Abonnement über das Spiel geschlossen, das einen bestimmten Betrag pro Monat kostete. Daneben konnten dann kostenpflichtige zusätzliche Elemente für der Spiel erworben werden.
Die Berliner Richter sahen in der Werbung allerdings keine “unmittelbare Aufforde-rung an Kinder“. Ob eine solche vorliegt, beurteile sich aus der Sicht der Kinder. Das Produkt, die Art und Weise der Werbung (Umgangssprache? Abbildung von Kindern?), Umfeld (Jugendzeitschriften ?, Kindersendungen?). Die Verwendung des Wortes „Du“ allein genüge nicht. Das sei mittlerweile auch gegenüber Erwachsenen üblich. Ohne weiter auf die Frage einzugehen, was unter dem Begriff „Kinder“ zu verstehen sei, kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass sie die Frage selbst beurteilen könnten, auch wenn keine Kinder in der Kammer säßen.
Nur weil ein Produkt aus dem Bereich Fantasy stamme, sei kein besonderer Bezug zu Kindern gegeben. Spiele seien nicht grundsätzlich kinderbezogen. Auch Erwach-sene würden von der Werbung angesprochen. Im vorliegenden Fall habe es sich auch um ein komplexes, anspruchsvolles, teilweise gar grausames Spiel gehandelt. Dass Kinder auch daran Interesse haben, spiele dabei keine Rolle. Der Reiz des Verbotenen könne nicht Grundlage für die Beurteilung der Frage sein. Auch Formulierungen wie „Diese monströse, fleischfressende Fledermaus ist der perfekte Begleiter für einen Abstecher zum nächsten Schlachtfeld, um Tod und Zerstörung zu verbreiten“ sei keine “kindertypische“ Formulierung.
LG Berlin vom 21. 4. 2015; Az. 16 O 648/13
WRP 2015, S. 1155
Stichworte: Werbung, Kinder, Formulierung