LG Berlin: “Deutsche Markenverwaltung“ keine amtliche Stelle

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein privates Unternehmen hatte Schreiben an die Inhaber von Marken kurz vor Ablauf der Schutzdauer unter der Bezeichnung „Deutsche Markenverwaltung“ versandt,  zur Verlängerung der Schutzdauer und zur Überweisung eines Geld-betrages aufgefordert. Die grafische Aufmachung der ersten Seite enthielt die Daten der Marke und einen Rundstempel mit den Buchstaben DMVG (Deutsche Marken-verwaltung). Auf der Rückseite des Schreibens war in den AGB vermerkt: „Wir sind nicht vom deutschen Markt – und Patentamt beauftragt“.

 

 

 

Das LG Berlin sah in dem Schreiben eine unzulässige Verschleierung des Absenders und der tatsächlichen Gegebenheiten. Es sei darauf angelegt, durch Irreführung zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen. Aufmachung und Text sprächen für eine amt-liche oder um eine im Auftrag des Amtes verfasste Mitteilung.

 

 

 

Wenn sich der werbliche Charakter eines Schreibens für den Empfänger erst dann ergebe, wenn er sich mit dessen Inhalt näher befasse, werde der Absender verschleiert. Der erhalte so ein Maß an Aufmerksamkeit, das er bei erkennbarer Werbung nicht gefunden hätte. Entscheidend sei dabei der Gesamteindruck. Im übrigen sei auch im Schreiben selbst nur von einem “Verlängerungsbetrag“ von 1560 Euro für 3 Klassen die Rede,  aber nicht davon, dass es sich dabei um ein Entgelt für die Verlängerung an den privaten Unternehmer handelte. Die Verlängerungsgebühr des Deutschen Patent- und Markenamtes betragen auch nur 750 Euro.

 

 

 

LG Berlin vom 4.11.2014; Az. 103 O 42/14

 

WRP 2015, S. 652

 

Stichworte: Irrtum, Verschleierung


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