LG Bonn: Händler muss nicht wissen, wie lange Foto im Schaufenster genutzt werden darf
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein (männliches) Fotomodell hatte sich für eine Schuhkampagne zur Verfügung gestellt und vertraglich die Nutzung für eine bestimmte Zeit erlaubt. Ein Schuheinzelhändler hatte das Foto verwendet und in sein Schaufenster gestellt. Da es dort auch noch nach Ablauf der vereinbarten Zeit zu sehen war, verlangte das Fotomodell von dem Schuhhändler Unterlassung und Schadenersatz wegen unerlaubter Nutzung.
Nach Auffassung des LG Bonn jedoch konnte und musste der Schuhhändler nicht wissen, welche Zeit für die Nutzung der Aufnahme vereinbart worden war. Einen Anspruch auf Schadenersatz besteht deswegen nicht. Auch nach den Grundsätzen der “ungerechtfertigten Bereicherung“ sei nichts zu bezahlen. Der Schuhhändler sei nämlich nicht bereichert, weil das Foto mit Zeitablauf immer weniger wert gewesen sei.
LG Bonn vom 22.4.2015; Aktz. 9 O 163/14
K & R 2015, S. 516
Stichworte: Foto, Zeitablauf, Unterlassung