LG Frankfurt am Main: Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss eindeutig sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Teilnahme an einem Gewinnspiel machte ein Unternehmen von der Einwilligung in Werbemaßnahmen abhängig. Der Verbraucher musste dazu eine vorformulierte Einwilligungserklärung lediglich ankreuzen. Weiterführende Informationen erhielt er erst, wenn er einen entsprechenden Link anklickte. Hier waren die 57 Unternehmen aufgeführt, mit deren Werbemaßnahmen der Verbraucher aufgrund seiner Ein-willigung rechnen musste. In der vorformulierten Einwilligungserklärung hieß es dann „ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich posta-lisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren“ sowie „. ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst… bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welche ihm die Auswertung meines Servernutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerechte Werbung ermöglicht“.

 

 

Das LG Frankfurt war der Auffassung, dass die verwendete vorformulierte einseitige Erklärung der Gewinnspielteilnehmer unwirksam sei. Die wesentlichen Informationen erhalte der Verbraucher erst, wenn er einen Link auf eine gesonderte Seite und damit nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einverständnis Erklärung anklickte.

 

 

 

LG Frankfurt vom 10.12.2014; Az. 2 – 0 6 O 0 30/14

 

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Stichworte: Einwilligungserklärung, Gewinnspiel


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