LG Halle: Anruf unter privater Telefonnummer ohne vorheriges      Einverständnis immer unzulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der Werbeanruf eines Maklers unter der privaten Telefonnummer eines Unterneh­mers ist Werbung gegenüber einem Endverbraucher und damit ohne dessen vorhe­riges Einverständnis immer unzulässig. Ein Versicherungsmakler hatte unter ihrem privaten Telefonanschluss die Betreiberin eines Imbiss wegen Terminver-einbarung angerufen. Sein Versicherungsunternehmen behauptete, der Mitarbeiter habe die Imbissinhaberin angerufen, nachdem er sich in deren Imbiss aufgehalten habe. Man sei dort ins Gespräch gekommen, die Inhaberin habe Beratungsbedarf erkennen las­sen. Der Mitarbeiter habe die Inhaberin auch ausdrücklich gefragt, ob sie mit einem Anruf einverstanden sei. Die Versicherung argumentierte auch, dass ihr Imbissbesu­cher gar nicht für Neukunden zuständig sei und zudem eine eigene Agentur selbst­ständig führe. Das LG Halle vernahm den Besucher und die Imbiss -inhaberin, die einander widersprechende Angaben machten. Wer sich auf die Zulässigkeit eines Telefonanrufes zu Werbezwecken berufe, müsse das Ein-verständnis beweisen. Da das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eindeutig gewesen sei, wurde das Versiche­rungsunternehmen wegen unerlaubten Telefonanrufes verurteilt.

 

 

 

LG Halle vom 23 4. 2015; Az. 8 O 94/14

 

WRP 2015, S. 1029

 

Stichworte: Einverständnis, Telefonanruf, Werbezweck


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