Werberecht für Anwälten

LG Hamburg: Bei Angabe von Städtenamen im Briefbogen müssen Rechtsanwälte auch dort persönlich erreichbar sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Anwaltskanzlei hatte auf ihrer Website mit den Städtenamen Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig geworben und erklärt, sie würden Mandanten bundesweit, unabhängig vom Wohnsitz vertreten.

Die Hamburger Richter waren der Meinung, dass bei dieser Werbung Anwälte der werbenden Kanzlei in jedem der angegebenen Orte auch physisch vorhanden sein müssten, sei es durch Niederlassungen oder zumindest verbundene Büros. Gerade das sei aber nicht der Fall gewesen.


LG Hamburg vom 7.8.2014 - Az. 327 O 118/14
GRUR-RR 2015, 27

Stichworte: Werberecht Anwälte, Briefbögen, Städtenamen, Niederlassung, physische Anwesenheit


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