LG Landshut: Tabakwerbeverbot auch für Webseiten, in denen keine Tabakerzeugnisse angeboten werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Tabakkonzern in Niederbayern hatte auf seiner Website Werbung für das eigene Unternehmen betrieben. Es waren dort 4 Personen abgebildet, die erkennbar gute Laune vermitteln sollten. Einer rauchte eine Zigarette, einer Pfeife und einer konsu­mierte Schnupftabak, der von dem Tabakhersteller produziert wurde.

 

 

 

Das LG Landshut war der Meinung, dass auch diese Werbung durch das Tabakwer­beverbot untersagt sei. Ob konkrete Erzeugnisse angeboten würden, spiele für die Beurteilung keine Rolle. Auch richte sich die Werbung nicht an ein Fachpublikum, sondern an die breite Öffentlichkeit.

 

 

 

LG Landshut vom 28.6.2015; Aktz. 72 O3510/14

 

Fundstelle: eigene

 

Stichworte: Werbung, Tabakwerbeverbot


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