LG Stuttgart: Autoreply- Mail doch nicht unzulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Vor einiger Zeit hat das AG Stuttgart – Bad Cannstatt entschieden, dass eine E-Mail mit Werbung unzulässig ist, mit der automatisch auf eine E-Mail Mitteilung geantwortet wird. Im konkreten Fall war es um einen Versicherungsnehmer gegangen, der seinen Versicherer per E-Mail um Bestätigung seiner Kündigung gebeten hatte. Automatisch war ihm per E-Mail geantwortet worden, dass man seine Anfrage zeitnah beantworten werde. In dieser Antwort wiederum fand sich Werbung des Versicherers. Insgesamt wandte sich der Versicherungsnehmer dreimal an den Versicherer und erhielt - wiederum automatisch - dreimal die entsprechenden Werbebotschaften. Das LG Stuttgart hob diese Entscheidung auf und wies die Klage des Kunden ab, weil es schon an einem Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht fehle. Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes verlangten eine gewisse Erheblichkeit. Der Rechtsstreit wurde dem BGH zur Überprüfung vorgelegt.
LG Stuttgart vom 4.12.2015; Az. 4 S 165/14
CR aktuell 35/2015
Stichworte: Bestätigung, E-Mail