LG Ulm: Händler kann Gutscheine eines Konkurrenten einlösen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine große Drogeriemarktkette warb mit Gutscheinen. Ein Konkurrent versprach jedoch, diese Gutscheine ebenfalls beim Kauf einzulösen. Auf diese Weise zog er Kunden des Konkurrenten in sein Ladengeschäft.

 

 

 

Das LG Ulm war nun der Meinung, dass dies zwar ganz schön frech, aber noch keine rechtlich relevante “gezielte Behinderung“ sei. Es bleibe immer noch die freie Entscheidung des Verbrauchers, ob er den Gutschein/Rabatt tatsächlich beim Werbenden oder bei dem Konkurrenten einlöse. Das Eindringen in den Kundenkreis eines Mitbewerbers sei grundsätzlich nicht unzulässig.

 

 

 

LG Ulm vom 20.11.2014; Az. 11 O 36/14 KfH

 

WRP 2015, S. 491

 

Stichworte: Gutschein, Konkurrenten


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