OLG Celle: Auch Auswahl und Zusammenstellung einzelner veröffentlichter Informationen kann ein Betriebsgeheimnis darstellen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Auch eine Auswahl und Zusammenstellung einzelner veröffentlichter Informationen kann ein Betriebsgeheimnis darstellen, wenn die Zusammenstellung einen großen Zeit oder Kostenaufwand erfordert. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter verschafft sich ein Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 Abs. 2 Nummer 2 UWG, wenn er schrift-liche Unterlagen, die er während der Beschäftigungszeit befugt angefertigt hat, im Betriebsgeheimnis seines früheren Dienstherrn entnimmt. Stellt er dieses Betriebs-geheimnis einem Dritten zur Verfügung, so verschafft sich auch dieser das Geheim-nis unbefugt

 

 

 

Ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis ist jede in Zusammenhang mit einem Ge­schäftsbetrieb stehende nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Perso­nenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll, zu verstehen.

 

 

 

OLG Celle vom 19.2.2015; Az. 13 U 107/09
WRP 2015 S. 1009

 

Stichworte: Betriebsgeheimnis, Zusammenstellung


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