OLG Düsseldorf: Vorsicht bei Foto im Film

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Der Inhaber eines spanischen Restaurants in Köln hatte im Internet mit einem Foto einer Bildagentur geworben, in dem ein Torero beim Kampf mit einem Stier gezeigt wird in dem Moment, in dem der Stier das rote Tuch des Toreros berührt. Allerdings hatte der Restaurantinhaber diesem Bild noch ein Flamenco tanzendes Paar hinzu­gefügt.

 

 

 

Die Bildagentur, als Inhaberin der Rechte des Fotografen, machte nun gegen den Restaurantbesitzer Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz gel­tend. Die Kölner Richter waren der Meinung, dass das Foto nicht nur wegen dessen Ausdruckskraft urheberrechtlich geschützt sei und deswegen nur mit Erlaubnis des Berechtigten hätte verwendet werden dürfen. Die Einfügung des Tanzpaares wiede­rum habe nicht dazu geführt, dass in Verbindung mit dem verwendeten Foto ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk entstanden sei. Deswegen hätte der Urhe­ber auch bei unbefugter Verwendung des Fotos benannt werden müssen. Die Tatsa­che, dass sich auf dem Foto der Agentur keinerlei Hinweis auf den Urheber befunden habe, ändere daran nichts, der Restaurantbesitzer hätte in diesen eben ermitteln müssen. Da dies nicht geschehen war, wurde er zur Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz verurteilt.

 

 

 

OLG Düsseldorf vom 16.6.2015; I 20 U 203/14

 

WRP 2015, S. 1150

 

Stichworte: Foto, Film, Urheberrecht, Schadenersatz


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