OLG Düsseldorf: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
An sich begründete Abmahnungen können unwirksam sein, wenn sie rechtsmiss-bräuchlich sind. Rechtsmissbräuchlich können sie sein, wenn der Abmahnende seine Einkünfte weniger aus seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als aus dem „Abmahngeschäft“ bezieht.
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Abmahnende einen Jah-resumsatz von 1714, 93 Euro. Außerdem hatte er im Internet angegeben, dass er ein Kleingewerbetreibender sei. Er dürfe deswegen keine Rechnung mit Mehrwertsteuer ausstellen. Andererseits habe der Abmahnende in relativ kurzer Zeit 15 Abmahnun-gen ausgesprochen.
Ob ein Missbrauch vorliegt, sei unter Abwägung sämtlicher Umstände zu entscheiden. Dabei komme es auf das Verhalten des Gläubigers (Abmahnenden) bei der Verfolgung von Ansprüchen oder Verstößen an, auf die Art und Schwere des Versto-ßes und das Verhalten des Schuldners (Abgemahnten) nach einem Verstoß. Allein umfangreiche Abmahntätigkeit und Prozessführung rechtfertige aber die Annahme eines Missbrauchs in der Regel nicht. Angesichts des vom Abmahnenden selbst ge-nannten Umsatzes von 1714,93 € hielten die Richter die Abmahnung im vorliegen-den Fall für rechtsmissbräuchlich.
OLG Düsseldorf vom 24. 3. 2015; Az. I - 20 U 187/14
GRUR - RR 2015 S. 306
Stichworte: Abmahnung, Missbrauch