OLG Düsseldorf: Wann Preise nicht ausgezeichnet werden müssen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

In einem Schaufenster präsentierte ein Hörgeräteakustiker verschiedene Hörgeräte, allerdings ohne Hinweise auf Preise. Nach der Preisauszeichnungsverordnung allerdings müssen Angebote von Waren gegenüber dem Letztverbraucher mit Preisen gekennzeichnet werden.

 

 

 

Das OLG Düsseldorf sah dennoch in der Präsentation des Hörgeräteakustikers keinen Verstoß. Es könne von einem Angebot im Sinne der PVO keine Rede sein, wenn Voraussetzung einer Kaufentscheidung des Kunden eine umfangreiche und technisch aufwändige Anpassung ist. Es müsste nämlich ermittelt werden, welches Gerät den Bedürfnissen des Kunden entspricht. Zudem hätte eine Kaufentscheidung allein aufgrund der Schaufensterauslage vorausgesetzt, dass wenigstens der Hersteller und der Gerätetyp angegeben worden wären. Deswegen habe die Ausstellung der Geräte im Schaufenster nur der allgemeinen Werbung gedient, von einem Angebot könne nicht die Rede sein. Deswegen müssten auch die Preise nicht genannt werden.

 

 

 

OLG Düsseldorf vom 29. 1. 2015; Az. I - 2 U 29/14

 

GRUR - RR 2015, S. 299

 

Stichworte: Preisauszeichnungsverordnung, Schaufensterauslage


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