Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt: Waschbär darf Farbe rot nicht mit der Farbe Blau übersprühen
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
In einer Anzeige eines Telekommunikationsunternehmens (mit der Unternehmensfarbe Blau) war ein Waschbär abgebildet, der eine Wand mit roter Farbe eines anderen Telekommunikationsunternehmens (mit der Unternehmensfarbe Rot) mit blauer Farbe übersprühte. Im Text hieß es dazu „Was ist blau und günstiger als X?“.
Die Richter des OLG Frankfurt sahen darin wie das Telekommunikationsunternehmen mit der Farbe Rot eine unzulässige, herabsetzende vergleichende Werbung.
Aufgrund der Unternehmensfarbe sei das Unternehmen erkennbar, von dem in der Werbung die Rede war. Zwar sei humorvolle und ironische Werbung durchaus zulässig, sie werde aber dann unzulässig,
wenn der Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werde. Das sei vorliegend der Fall. Das Bild eines lächelnden oder grinsenden Waschbären, der eine rote Wand übersprühe, sei
nicht leise ironisch oder fein hintergründig, sondern plump und aggressiv. Die Unternehmensfarbe des Konkurrenten werde ausgelöscht und restlos durch die des werbenden Unternehmens ersetzt. Es
werde der Eindruck erweckt, dass die Leistungen des Konkurrenten nicht mehr zeitgemäß seien, der Bereich der sachlichen Erörterung werde damit verlassen.
OLG Frankfurt vom 3.9.2013 - Az. 3-6 O 35/13
K & R 2015, 54
Stichworte: Herabsetzende Werbung, Unternehmensfarbe, Telekommunikationsunternehmen, rot, blau, Ironie