OLG Karlsruhe: Unterlassungsschuldner muss Fotos auch auf Unterrubriken löschen
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wegen Verwendung von Fotos ohne Genehmigung des Fotografen hatte ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben, nach der eine Vertragsstrafe fällig wurde, würde dagegen verstoßen. Zwar löschte der Unterlassungsschuldner Link zu dem beanstandeten Foto, so dass dieses beim Öffnen der Homepage nicht mehr zu sehen war. Trotz Entfernen der Verlinkung konnte das Bild jedoch durch die Eingabe der Adresse in den Browser von jedermann abgerufen werden. Das OLG Karlsruhe verurteilte den Unterlassungsschuldner deswegen zur Zahlung einer Vertragsstrafe, weil er nicht alles ihm Zumutbare und Erforderliche getan hatte, um den Verstoß zu unterbinden. Er hätte auch sicherstellen müssen, dass Dritte das Foto nicht aufzufinden, auch wenn es auf Rechnern Dritter gespeichert sei, die aber unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führten.
OLG Karlsruhe vom 3.12.2012; Az. 6 U 92/11
Fundstelle: eigene
Stichworte:Unterlassung, Fotos