OLG Karlsruhe: Auch doppelseitige Anzeige muss als Werbung zu erkennensein
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
In einer Zeitschrift erschien eine doppelseitige Anzeige der deutschen Fernseh- Lotterie. Mit den Überschriften „Jetzt die Chance auf Extragewinne sichern“ und “Geförderte Projekte“ wurde für die Teilnahme geworben. Das OLG Karlsruhe be-stätigte die Auffassung des Erstgerichtes, dass die doppelseitige Anzeige deswegen unzulässig sei, weil sich nicht auf beiden Seiten die Kennzeichnung als Anzeige be-finde. Es genüge nicht, wenn ein durchschnittlicher Leser erst nach analysierender Lektüre der Beiträge deren werbliche Wirkung erkenne. Es müsse für ihn auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sein, dass es sich um Werbung handelt. Eine Anzeige, die den Werbecharakter nicht ohne weiteres und auf den ersten Blick erkennen lasse, sei nicht nur wettbewerbswidrig, sondern verstoße auch gegen das Pressegesetz des jeweiligen Landes.
OLG Karlsruhe vom 8.4.2015; Az. 6 U 24/15
WRP 2015, S. 898
Stichworte: Werbung, Doppelseitige Anzeige, Erkennbarkeit