OLG Stuttgart: Auch verpixeltes Foto unzulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Das Foto des Vaters eines jugendlichen Amokläufers wurde von einer bekannten deutschen Zeitung mehrfach veröffentlicht. Weil er die Waffe nicht sorgfältig aufbewahrt hatte, war er wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körper-verletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auf dem Foto war sein Gesicht durch Verpixelung unkenntlich gemacht worden.
Das OLG Stuttgart bestätigte die Zurückweisung der Klage des Vaters auf Zahlung von 10.000 Euro wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes. Zwar sei die Veröffentlichung des Fotos ein Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Auch wenn die Gesichtszüge nicht erkennbar gewesen sein mögen, so war die Person des Abge-bildeten doch aus den Umständen erkennbar. Auch ein neben dem Bild befindlicher Text könne die Identifizierung ermöglichen. Es komme auch nicht auf den flüchtigen Durchschnittsleser oder Betrachter an, sondern auf einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis. Einen Beweis, dass der Abgebildete von bestimmten Personen erkannt wurde, muss er nicht führen. Es genügt, wenn er erkannt werden könnte.
Da die Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung nicht vorgelegen habe, sei sie rechtswidrig gewesen. Andererseits müsse das Interesse des Abgebildeten am Schutz seines Persönlichkeitsrechtes und dem der Öffentlichkeit an Informationen abgewogen werden. Da das Interesse der Öffentlichkeit im vorliegenden Fall überwogen habe, sei die Klage zu Recht abgewiesen worden.
OLG Stuttgart vom 2.4.2014; Az. 4 U 174/13
GRUR - RR 2015, S. 80
Stichworte:Foto, Verpixelt, Persönlichkeitsrecht