AG Oldenburg: Webdesigner muss Unterlagen seines Auftraggebers auf           Urheberrechte Dritter überprüfen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wenn ein Webdesigner mit der Gestaltung einer Website beauftragt wird, muss er in Bezug auf Verwendbarkeit nicht nur sein eigenes, sondern auch das Material über-prüfen, das ihm dieser übergeben hat. Im konkreten Fall war ein Grafiker mit der Gestaltung einer Webseite für eine Seniorenresidenz beauftragt worden. Ein Mit-arbeiter des Auftraggebers übergab ihm einen Kartenausschnitt mit einer Anfahrts-skizze, die er einbauen sollte. Wie sich herausstellte, war jedoch die Verwendbarkeit dieser Fotos nicht geklärt. Der Inhaber dieser Rechte klagte gegen die Senio-renresidenz und gewann. Der Kartenausschnitt sei urheberrechtlich geschützt. Der Webdesigner habe die urheberrechtliche Verwendbarkeit der Aufnahmen selbst prü-fen und sich nicht auf die Aussage des Mitarbeiters verlassen dürfen. Es sei auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass die Karte von einem Dritten, also nicht dem Mitarbeiter stammte. Die Arbeit des Webdesigners sei deswegen mangelhaft gewe-sen, weil er auch ein Werk habe liefern müssen, das von Rechten Dritter nicht bela-stet sei.

 

 

 

AG Oldenburg vom 17.4.2015; Az. 8 C 8028/15

 

Fundstelle: eigene

 

Stichworte: Webdesigner, Urheberrecht


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