BGH: Überprüfung von Ärztebewertungen durch Portal
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Auf einem Internetportal konnten Patienten Bewertungen von Ärzten äußern, die sie besucht hatten. Im konkreten Fall hatte ein Besucher einen Arzt sehr schlecht be-wertet. Der Arzt teilte dem Portal mit, er habe diese Person nicht behandelt und forderte, dass die Bewertung ab sofort unterlassen würde. Dem kam der Portal-betreiber jedoch nicht nach.
Der BGH hat sich nun mit der Frage befasst, ob, wenn ja und in welchem Umfang einen Portalbetreiber Prüfungspflichten in Bezug auf Bewertungen auf seinem Portal treffen. Grundsätzlich, so meinten die Richter, dürfe eine solche Prüfungspflicht den Portal Betreiber nicht wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.
Im vorliegenden Fall jedoch habe er für die abgegebene Bewertung zu haften. Er hätte die Beanstandung des bewerteten Arztes dem Bewerter übersenden und ihn nach Belegen fragen müssen, aus denen sich die Behandlungen ergeben hätten. Er hätte darüber hinaus den Bewertenden auch zur Vorlage von Unterlagen, Bonus- heften, Rezepten oder sonstigen Indizien auffordern müssen, die den Behandlungs- kontakt belegten. Er hätte dann diese Unterlagen an den bewerteten Arzt weiterleiten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
BGH vom 1.3.2016; Az. VI ZR 34/15
BGH/ra-online
Stichworte: Bewertung, Internetportal