BGH: Grund für Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes irrelevant
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Der Käufer von zwei Matratzen wies den Verkäufer darauf hin, dass er eine „Tief-preisgarantie“ versprochen habe. Ihm liege aber ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters vor, deswegen fordere er die Erstattung des Differenzbetrages zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem günstigeren Angebot. Nur dann werde er von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Als der Verkäufer darauf nicht einging, widerrief der Käufer den Vertrag fristgerecht.
Der BGH entschied, dass die Gründe eines Verbrauchers für die Geltendmachung seines Widerrufsrechtes nicht von Bedeutung seien. Nach dem Gesetz bedürfe es einer Begründung des Widerrufes nicht. Auch liege kein arglistiges oder schika-nöses Verhalten des Käufers vor. Der Verkäufer musste deswegen die bestellten Matratzen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
BGH vom 16.3.2016; VIII ZR 146/15
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Stichworte: Widerrufsrecht, Fernabsatzgeschäfte