BGH: Schadensersatz wegen kalten Telefonanrufs
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Mitarbeiter eines elektronischen Branchenverzeichnisses rief die Inhaberin eines Lebensmittelladens an, um ihr einen Eintrag in ein elektronisches Branchen-verzeichnis anzubieten. Ein vorangegangenes Einverständnis mit diesem Telefonanruf lag nicht vor. Die Ladeninhaberin zeigte Interesse und erklärte ihr Einverständnis mit einem weiteren Anruf wegen Absprache von Details. Tatsächlich rief ein wenig später eine andere Mitarbeiterin an, bezog sich auf das vorange-gangene Telefonat und die dabei grundsätzlich erzielte Einigung, die die Ladeninhaberin bestätigte.
Da die Ladeninhaberin die Kosten für die Eintragung nicht bezahlte, klagte das Unternehmen. Die Ladeninhaberin argumentierte, dass der erste Anruf unzulässig gewesen und ihr dadurch einen Schaden sei, weil sie den Vertrag abgeschlossen habe.
Der BGH bestätigte zunächst die Unzulässigkeit kalter Telefonanrufe zu Werbezwecken. Allerdings sah er in dem Vertragsabschluss mit der zweiten Mitarbeiterin keinen Schaden, mit dem hätte aufgerechnet werden können. Da noch weitere Fragen zu klären waren, wies er das Verfahren an die erste Instanz zurück.
BGH vom 21. 4. 2016; Az. I ZR 276/14
WRP 2016, S. 866
Stichworte: Telefonanruf, Schadensersatz