BGH: Irreführung durch Unterlassen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Nach § 5 a Abs. 2 S. 1 UWG darf ein Unternehmer einem Verbraucher wichtige Informationen nicht vor enthalten, wenn diese für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sind. Wesentlich sind sie dann, wenn die Informationen vom Werbenden erwartet werden können und für diesen die Beschaffung keinen unverhältnismäßigen zeitlichen und kostenmäßigen Aufwand bedeutet. Ob eine Information wesentlich ist, ist aus der Sicht des Verbrauchers zu beurteilen.

 

 

 

Wird mit einem Prüfverfahren geworben, müssen dessen Kriterien dem Verbraucher gegebenenfalls auf einer Website zur Verfügung gestellt werden.

 

 

 

BGH vom 21. 7. 2016; Az. I ZR 6 20/15

www.iww.de Nr. 187850

Stichworte: Irrtum, Unterlassen


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