BGH: Was ist „Lesbarkeit“?
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Werbetexte, insbesondere auch Erläuterungen zu Sternchenhinweisen müssen “lesbar„ sein. Das schreibt unter anderem die Preisangabenverordnung für Preise sowie das Telekommunikationsgesetz (§ 66 a Satz 2 TKG) vor. Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit dem Begriff der „Lesbarkeit“ befasst und wichtige Kriterien herausgearbeitet. Die Lesbarkeit könne bei einem kurzen, nur eine einzige Zeile umfassenden Text in schwarzer Schrift auf weißem Papier auch ohne Fettdruck durchaus ausreichend sein. Die Frage der Lesbarkeit müsse in jedem Einzelfall beurteilt werden, wobei es auf den Abstand ankomme, aus dem ein Endverbraucher eine Angabe lese, auf die Schriftgröße, das Druckbild sowie die Wort- und Zahlenanordnung und die Gliederung. Wenn das OLG Köln in einer anderen Entscheidung eine Schriftgröße von 5, 5., also 1,94 Millimeter unter normalen Umständen gerade noch für ausreichend halte, sei dem nichts hinzuzufügen. Allerdings komme es auf den Gesamteindruck an.
BGH vom 23.7.2015; Az. I ZR 83/14
IWW Abrufnummer 183619.
Stichworte: Telekommunikationsgesetz, Preisangabenverordnung