BGH: Auch geringe Abweichung von Musterwiderrufsbelehrung macht Belehrung unwirksam – dann keine Widerrufsfrist
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Fehlt eine notwendige Widerrufsbelehrung oder weicht sie von der Musterwider-rufsbelehrung ab, die sich in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoVO in der Fassung von 2002 befindet, so ist sie unwirksam und setzt die Widerrufsfrist nicht in Kraft. Das bedeutet, dass ein Verbraucher auch nach Ablauf der Widerrufsfrist ein Rechtsge- schäft noch immer widerrufen kann.
Im vorliegenden Fall hielt der Bundesgerichtshof die Belehrung, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, für unzureichend. Es sei dem Verbraucher so nicht möglich, den Beginn der Widerrufsfrist genau zu erkennen. Die Frist könne jetzt oder später beginnen („frühestens)“), der Fristbeginn möglicherwei- se noch von weiteren Kriterien abhängen. Eine Belehrung müsse aber in jeder Hinsicht dem Muster entsprechen.
BGH vom 28.6.2011, Az. XI ZR 349/10
(RA/Microkostenlose Urteile)
Stichworte: Widerrufsbelehrung