BGH: „Der Zauber des Nordens“ oder : Trinkgeld muss angegeben werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Reiseveranstalter hatte für eine Kreuzfahrt mit der Preisangabe “ab 799 €/p. P. zuzüglich Serviceentgelt“ geworben und erläutert, dass am Ende der Kreuzfahrt zusätzlich ein Serviceentgelt in Höhe von 7 € pro Person anfalle für jede Nacht, die beanstandungsfrei an Bord verbracht worden war.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch dieses Serviceentgelt entsprechend der Preisangabenverordnung in der Werbung hätte genannt werden müssen. Werde nur ein “ab“ Preis angegeben, könne dies zulässig sein, wenn der Preis nicht im Voraus berechnet werden könne. Bei einer Kreuzfahrt mit 7 Übernachtungen lasse sich aber die Dauer der Reise und damit auch die Höhe des Serviceentgelts bestimmen. Der
“ab“ Preis betrage daher 848 Euro, da die 7x7 € pro beanstandungsfreier Nacht hinzuzurechnen sind.
Der Verbraucher betrachte nämlich dieses Serviceentgelt als zwingend anfallendes, bereits bestimmtes Entgelt für die Kreuzfahrt. Zudem sei ein Veranstalter schon von Rechts wegen zur Erbringung einer mangelfreien Reise verpflichtet, so dass kein zusätzliches Entgelt zu bezahlen sei, wenn keine Mängel auftreten.
BGH vom 7.5.2015; Az. I ZR 158/14
WRP 2015, S. 1464
Stichworte: Reise, Preisangabenverordnung