BGH: „Der Zauber des Nordens“ oder : Trinkgeld muss angegeben werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Reiseveranstalter hatte für eine Kreuzfahrt mit der Preisangabe “ab 799 €/p. P. zuzüglich Serviceentgelt“ geworben und erläutert, dass am Ende der Kreuzfahrt zusätzlich ein Serviceentgelt in Höhe von 7 € pro Person anfalle für jede Nacht, die beanstandungsfrei an Bord verbracht worden war.

 

 

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch dieses Serviceentgelt entsprechend der Preisangabenverordnung in der Werbung hätte genannt werden müssen. Werde nur ein “ab“ Preis angegeben, könne dies zulässig sein, wenn der Preis nicht im Voraus berechnet werden könne. Bei einer Kreuzfahrt mit 7 Übernachtungen lasse sich aber die Dauer der Reise und damit auch die Höhe des Serviceentgelts bestimmen. Der

 

“ab“ Preis betrage daher 848 Euro, da die 7x7 € pro beanstandungsfreier Nacht hinzuzurechnen sind.

 

 

 

Der Verbraucher betrachte nämlich dieses Serviceentgelt als zwingend anfallendes, bereits bestimmtes Entgelt für die Kreuzfahrt. Zudem sei ein Veranstalter schon von Rechts wegen zur Erbringung einer mangelfreien Reise verpflichtet, so dass kein zusätzliches Entgelt zu bezahlen sei, wenn keine Mängel auftreten.

 

 

 

BGH vom 7.5.2015; Az. I ZR 158/14

 

WRP 2015, S. 1464

 

Stichworte: Reise, Preisangabenverordnung


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht