KG: Auch zulässige Werbung per Post kann unzulässig sein
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Werbung per Post ist grundsätzlich zulässig. Allerdings kann sie im Einzelfall durch besondere Umstände unzulässig werden. Dies hat das KG festgestellt. Ein Unterneh-men hatte Werbung per Post verschickt. Auf der Vorderseite des Umschlages waren Hinweise angebracht wie „Zustellungshinweis.. Zustellungsnummer.. Vertraulicher Inhalt.. Schnelle Antwort erbeten bitte sofort prüfen“, „Express Sendung„ und “Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen“. Auch auf der Rückseite des Umschlages gab es einen Hinweis “Express Eilige Terminsache! Höchst wichtiger Inhalt!“.
Den Richtern war dies zu viel. Die Hinweise seien zum Teil schlichtweg falsch (das Schreiben hatte keineswegs einen vertraulichen Inhalt) noch lag eine „eilige Terminsache„ vor. Der verständige Durchschnittsverbraucher eines derartigen Werbeschreibens müsse auch im Zusammenhang mit der roten Hintergrundfarbe den Eindruck erhalten, es handele sich tatsächlich um ein eiliges und wichtiges Schreiben, das sofort persönlich geöffnet werden müsse.
KG vom 19.6.2015; Az. 5 U 7/14
WRP 2015, S. 1534
Stichworte: Werbung, Post, Zustellung