KG Berlin: Angabe der E-Mail-Adresse kein Einverständnis mit für Zusendung einer Werbe - E-Mail.

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Angabe einer E-Mail-Adresse z.B. im Internet berechtigt nicht dazu, ohne vorheriges Einverständnis des Anschlussinhabers diesem Werbung per E-Mail zuzusenden. Eine solche allgemeine Bekanntgabe genügt nicht als ausdrückliche

 

“Einwilligung“. Eine wirksame Einwilligung setzt vielmehr eine Willensbekundung voraus, dass ein konkreter Sachverhalt akzeptiert wird. Eine Generaleinwilligung gegenüber jedermann, etwa aufgrund der bloßen Angabe der Faxnummer oder der E-Mail-Adresse ist somit ausgeschlossen. Das gilt für in Telefonbüchern einge -tragene Telefonnummern ebenso wie E-Mail Anschriften im Internet.

 

 

 

KG vom 20.4.2016; Az. 5 U 116/14

 

WRP 2016, 898

 

Stichworte: E-Mail, Werbung, Einwilligung


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