LG Konstanz: Gewinnspielteilnahme und Werbung - 1000 Euro Vertragsstrafe zu wenig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Mitarbeiter einer Krankenkasse verteilte auf einem privaten Fest Gewinnspiel-karten. Besucher sollten sie ausfüllen und in eine Box werfen. Es waren drei Fragen zu beantworten und Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburts-datum, Krankenkasse (optional) und Datum sowie die Unterschrift anzugeben. Darunter befand sich eine Einwilligungsklausel („Ich bin mit der Speicherung meiner Daten und mit der Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail zum Zweck der Information, Beratung und Zusendung von Infomaterial.. einverstanden“). Die Krankenkasse verpflichtete sich auf Abmahnung zur Unterlassung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
Das LG Konstanz hielt diese Einwilligungsklausel für unzulässig. Mit seiner Unter-schrift zur Teilnahme habe der Teilnehmer automatisch auch die Einwilligungsklau-sel bestätigen müssen. Die Einwilligung sei nicht „ausdrücklich“ - wie es das Gesetz vorschreibt – erfolgt, wer teilnehmen wollte, musste auch diese Klausel unterzeich-nen.
Eine Vertragsstrafe von 1000 Euro übe zudem nicht den notwendigen Druck auf die Krankenkasse aus, den Verstoß nicht zu wiederholen. Die Krankenkasse habe in einem Jahr Einnahmen von 780.000.000 Euro erzielt und verfüge über ein Vermögen in Höhe von 78.000.000 Euro. Zur Abschreckung sei eine Vertragsstrafe von 5500 Euro daher durchaus erforderlich gewesen.
LG Konstanz vom 19.2.2016; Az. 9 O 37/15 KfH
WRP 2016, S. 780
Stichworte: Vertragsstrafe, Gewinnspiel, Werbung