LG Stuttgart: Bezeichnung „Dienstleister“ reicht für Makler nicht

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Verlangt ein im Auftrag des Vermieters tätiger Immobilienmakler eine Gebühr für die Besichtigung, verstößt er gegen das WoVermittG und das Gesetz gegen den unlau-teren Wettbewerb. Daran habe auch nichts geändert, dass sich der Makler selbst nur als „Dienstleister“ bezeichnet habe, weil für Tätigkeiten, die mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, keine Vergütungen irgendwelcher Art, keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren, Auslagenerstattung etc. verlangt werden dürfen.

 

 

 

LG Stuttgart vom 15.6.2016; Az. 38 O 73/15 KfH
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Stichworte: Bezeichnung, Makler


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