LG Stuttgart: Maklerwerbung „Für Vermieter kostenfrei“ ist irreführend und unzulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Makler hatte für Mietwohnungen und Häuser mit der Aussage „Für Vermieter kostenfrei - wir suchen für unsere vorgemerkten Kunden in guter Wohnlage.. „ geworben. Auf Klage eines Konkurrenten verbot das LG Stuttgart Anzeigen mit diesem Text. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz darf ein Wohnungsvermittler von Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (§ 2 Abs. 1 a WoVermG). Etwas anderes gelte nur, wenn der Makler vor Abschluss des Vermittlungsvertrages mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter zur Vermittlung berechtigt gewesen war (§ 5 Abs. 1).
Lasse der Vermieter aber weitere Kontakte über den Makler zu, sei dieser noch immer in seinem Auftrag und Interesse tätig, weswegen für die weiteren Mietinteressenten kein Entgeltanspruch gegenüber den Mietern und auch kein Provisionsanspruch gegen den Vermieter entstehe.
LG Stuttgart vom 30.9.2015; Az. 40 O 76/15 KfH
Stichworte: Irrtum, Vermittlung, Immobilien