LG Würzburg: Makler haftet selbst  für Verstoß gegen EnEV

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Nach der Energieeinsparverordnung müssen in der Werbung für ein Objekt bestimmte Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch gemacht werden. Ob die Verpflichtung auch den Makler selbst trifft, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das LG Würzburg hat nun entschieden, dass der Makler sehr wohl auch selbst in einer von ihm geschalteten Anzeige verpflichtet ist, die von der Energieeinsparverordnung vorgegebenen Angaben zu machen. Erfüllt er diese Pflicht nicht, handele er selbst - und nicht nur der Eigentümer des beworbenen Objektes – wettbewerbswidrig und könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Im Übrigen seien Verstöße gegen die Energieeinsparverordnung immer spürbar und könnten deswegen immer verfolgt werden.

 

 

 

LG Würzburg vom 10.9.2015; Az. 1 HKO 1046/15

 

Stichworte: Markler, Haftung, Verstoß


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