OLG Düsseldorf: Widerruf eines online Maklervertrages
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Makler verlangte für die Vermittlung eines Objektes mit 6 Wohneinheiten von der Käuferin eine Maklerprovision. Diese hatte sich auf eine Internetanzeige per E-Mail gemeldet und um weitere Informationen gebeten. Der Makler übersandte diese und ein Exposee ebenfalls per E-Mail, in der er Name und Adresse des Eigentümers und weitere Informationen mitteilte. Danach meldete sich der Ehemann der Interessentin telefonisch bei dem Makler und bat um einen Besichtigungstermin. In diesem Termin war der Makler aber nicht persönlich anwesend, sondern nur der Verkäufer.
Das OLG Düsseldorf war der Meinung, dass zwischen der Interessentin und dem Makler ein wirksamer provisionspflichtiger Maklervertrag zu Stande gekommen sei. Auch habe der Makler sein Provisionsverlangen von vorneherein klar und unmiss-verständlich zum Ausdruck gebracht. Werde in einem Inserat von vornherein deutlich auf die Provisionspflicht eines Maklervertrages hingewiesen, melde sich dann ein Interessent und erhalte Unterlagen übersandt, komme ein Maklervertrag zu Stande. Zudem habe der Makler auch den Verkäufer genannt.
Allerdings sei der Maklervertrag wirksam widerrufen worden. Ein Maklervertrag sei ein Fernabsatzvertrag, wenn er unter ausschließlicher Verwendung von Telekommu-nikationsmitteln zu Stande gekommen sei. Im vorliegenden Fall seien Angebot und Annahme über E-Mails ausgetauscht worden.
Weil aber keine Widerrufsbelehrung zugesandt worden sei, habe auch keine Widerrufsfrist begonnen. Der Maklervertrag habe deswegen auch noch lange nach Fristablauf wirksam widerrufen werden können.
OLG Düsseldorf vom 13.6.2014; Az. I - 7 U 37/13
Stichworte:Maklervertrag, Widerrufsbelehrung