OLG Düsseldorf: Bank muss auf Veränderung des Zinssatzes bei           Tagesgeldkonto ausdrücklich hinweisen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Bank hatte in ihrem Internetauftritt um neue Kunden damit geworben, dass diese „1, 5 % (Zinsen) p.a. aufs Tagesgeld„ erhielten. Das OLG Düsseldorf bean-standete, dass die Werbung keinen Hinweis darauf enthielt, dass sich bei einem Tagesgeldkonto der Zinssatz jederzeit ändern kann und dies den Verbrauchern nicht bekannt sei. Deswegen hätte über die Variabilität des Zinssatzes deutlich informiert werden  müssen.

 

 

 

OLG Düsseldorf vom 20.10.2015; Az. I - 20 U 145/14

WRP 2016, S. 244

Stichworte: Tagesgeld, Zinssatz


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